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Versammlungsverbot zu Corona-Beginn unverhältnismäßig
Bundesverwaltungsgericht

Versammlungsverbot zu Corona-Beginn unverhältnismäßig

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

Foto: Pixabay/ TillVoigt

Es ist ein Wandel in den Gerichtsprozessen bezüglich der Corona-Verordnungen zu erkennen: Eine Klage, die im Oberverwaltungsgericht abgewiesen worden war, hatte nun Erfolg.

Das Versammlungsverbot zu Beginn der Corona-Pandemie beurteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig als unverhältnismäßig. Der Eingriff in das Grundrecht sei zu gravierend gewesen, als dass es den Schutz vor einer Corona-Infektion gerechtfertigt hätte (Az.: BVerwG 3 CN 1.22). Genau handelt es sich um das sächsische Versammlungsverbot aus April 2020, welches das Verwaltungsgericht als unwirksam einstufte.

Das Gericht entschied, dass die Versammlungsverbote zwar auf das Infektionsschutzgesetz gestützt werden konnten und die Behörden davon ausgehen durften, dass andere Schutzmaßnahmen nicht gleich wirksam gewesen wären. „Dieser Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung standen jedoch außer Verhältnis zur Schwere des Grundrechtseingriffs“, heißt es in dem Urteil. Dass die Verordnung Einzelgenehmigungen in Aussicht stellte, habe wenig geändert. Aus der Vorschrift sei nicht erkennbar gewesen, unter welchen Voraussetzungen Versammlungen trotz Pandemie vertretbar gewesen sein könnten. „Zumindest Versammlungen unter freiem Himmel mit begrenzter Teilnehmerzahl unter Beachtung von Schutzauflagen“ hätte die Landesregierung ermöglichen müssen.

Gegen die sächsische Corona-Schutzverordnung hatte ein 36-Jähriger geklagt. Laut Verordnung waren alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen untersagt. Dies galt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie die Zusammenkünfte in Vereinen. Einzelne Versammlungen waren nur mit Genehmigung zugelassen. Diese Regelung galt auch in anderen Bundesländern. In der Vorinstanz am sächsischen Oberverwaltungsgericht hatte er keinen Erfolg.

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