Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg hängt der Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nicht vom Impfstatus ab. Da die verwendeten Impfungen eine Corona-Infektion nicht verhindern, sei eine Schlechterstellung von ungeimpften Arbeitnehmern während einer Covid-19 Infektion unzulässig gewesen.
Geklagt hatte der Arbeitgeber eines Mannes, der Im Dezember 2021 aufgrund einer Corona-Infektion in Quarantäne bleiben musste. Der Arbeitgeber beantragte ordnungsgemäß eine Erstattung der gezahlten Verdienstausfallentschädigung vom Land Baden-Württemberg. Dies wurde mit dem Verweis auf das Infektionsschutzgesetz, Paragraf 56 jedoch abgelehnt. Der betroffene Arbeitnehmer hätte durch die Inanspruchnahme einer empfohlenen Corona-Impfung eine Infektion und damit einen Arbeitsausfall verhindern können, so das Regierungspräsidium in Freiburg.
In seinem Urteil vom 2. Mai 2023 gab das Verwaltungsgericht Freiburg nun dem Arbeitgeber Recht: Das Gericht sieht keinen kausalen Zusammenhang zwischen einer fehlenden Impfung und der Abwesenheit des Arbeitnehmers. Nach den Daten des Robert-Koch-Instituts böten die aktuell eingesetzten Impfstoffe keinen ausreichenden Schutz, um Corona-Infektionen oder Erkrankungen sicher zu vermeiden. Ein Entschädigungsausschluss wäre aber nur dann zulässig, wenn die empfohlenen Impfungen die angeordnete Quarantäne mit hoher Wahrscheinlichkeit oder gar mit Sicherheit hätten verhindern können.
Für Arbeitnehmer, die trotz Impfung wegen Corona-Infektionen unter Quarantäne standen, wurden Erstattungen von Verdienstausfällen durch das Regierungspräsidium immer geleistet. Mit diesem Urteil widerspricht das Verwaltungsgericht Freiburg dieser Praxis der Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern aufgrund ihres unterschiedlichen Impfstatus.