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Juristischer Präzedenzfall: Soldat wird nach Impf-Verweigerung freigesprochen
Duldungspflicht

Juristischer Präzedenzfall: Soldat wird nach Impf-Verweigerung freigesprochen

Foto: Pexels, Pavel Danilyuk

Durften Soldaten gegen ihren Willen geimpft werden? Ein Soldat wurde in Hannover von einer Strafanzeige wegen Befehlsverweigerung freigesprochen.

Der Rechtsanwalt Sven Lausen erwirkte für einen Soldaten einen Freispruch bezüglich einer angeblichen Gehorsamsverweigerung sich der Corona-Impfung zu unterziehen. Gestern, am 13. April, wurde das Urteil in Hannover verkündet.

Lausen gibt bekannt, dass ärztliche Maßnahmen nicht dem absoluten Gehorsamsanspruch unterliegen würden und damit nicht durch Befehle zu erzwingen seien. Befehlsverweigerungen würden aber zu Strafen und Entlassungen aus dem Dienst führen, so habe auch der Soldat eine Strafanzeige von seinem Major wegen Befehlsverweigerung erhalten.

Hintergründe des Falls

Vor dem Eintreten der Duldungspflicht hätten die Soldaten ihre Freiwilligkeit zur Corona-Impfung erteilt, indem sie eine entsprechende Einwilligungserklärung unterzeichnen. Als die Duldungspflicht wirksam wurde, seien die Soldaten lediglich gefragt worden, ob sie zu der Impfung bereit seien, oder nicht.

Der Soldat habe die Einwilligung nicht erteilt und sei daraufhin nicht geimpft worden. „Das wäre eine Körperverletzung“, argumentiert die Ärztin. „Wir haben keine Zwangsimpfung und auch keine Befehlsgewalt über die Soldaten“, heißt es weiter. 

Der Richter stellte fest, dass bei der Impfung nicht von einer Freiwilligkeit gesprochen werden könne: „Wenn der Soldat gefragt wird, ob er geimpft werden möchte, oder nicht, und das in seine eigene Entscheidung gestellt wird, so ist der Befehl nicht ausführbar.“ Daher sehe er keine Grundlage für eine Verurteilung.

Vorbild für weitere Prozesse

Den erwirkten Freispruch bezeichnet der Rechtsanwalt als besonderen Fall. Ab sofort seien jegliche Strafverfahren, Freiheitsstrafen, Geldstrafen gegen Soldaten, die nicht gegen Corona geimpft seien, ungültig. Möglicherweise müssen bereits ausgesprochene Freiheitsstrafen nachträglich aufgehoben und Geldstrafen zurückgezahlt werden.

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